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gemäß [GOT i.d.F.v. 15.08.2022 (BGBl. 2022 I S. 1401)
und AMPreisV i.d.F.v. 9.12.2020 (BGBl. 2020 I S. 2870) ]
Rechnungs-Beispiel
Rechnungsnummer TAP 2023/03/xx yy.03.2023
GOT Tierärztliche Leistung Tierart Einzelgebühr Anzahl Summe
lfd. Nr. 4 x Welpen-Impfung und Transponder ohne Ust. ohne Ust.
16 Allg. Unters. Hund Hund 23,62 € 4 94,48 €
221 Injektion i.m., s.c. (auch Impfungen) Hund 11,50 € 4 46,00 €
87 Impfbescheinigung Hund 6,17 € 4 24,68 €
238 Implantation Transponder Hund 10,25 € 4 41,00 €
240 Ablesen Transponder Hund 4,59 € 4 18,36 €
239 Dokumentation im Rahmen d. Kennzeichnung Hund 5,50 € 4 22,00 €
AMPreisV Versican plus DHPPi/L4 Hund 11,59 € 4 46,36 €
AMPreisV Versican plus DHPPi/L4 R Hund 12,66 € 0 0,00 €
Impfpass 3,00 € 4 12,00 €
Transponder 3,75 € 4 15,00 €
Summe Arzneimittel und Material 73,36 €
gemäß GOT
§2(1) und (3) (Leistungen 1- bis 3-fache des Gebührensatzes) aus 246,52 € 1 246,52 €
Gemäß § 19 UStG wird in unserer Tierarztpraxis keine Umsatzsteuer berechnet.
Rechnungsbetrag (Leistungen, Medikamente und Materialien, ohne Umsatzsteuer) 319,88 €
Anmerkungen der Bundestierärztekammer zur
GOT Tierärztliche Leistung Tierart Einzelgebühr Anzahl Summe
lfd. Nr. 1 x Zahnsteinentfernung ohne Ust. ohne Ust.
16 Allg. Unters. Hund Hund 23,62 € 1 23,62 €
302 Sedation per inj.Hu Ka Hund 19,78 € 1 19,78 €
310 Injektionsnarkose (außer i.v.) Hund 23,44 € 1 23,44 €
932 Zahnsteinentfernung mit Ultraschall Hund 61,97 € 1 61,97 €
951 Zahnextraktion Hund 10,26 € 1 10,26 €
221 Injektion i.m., s.c. Hund 11,50 € 1 11,50 €
AMPreisV Diazepam je Ampulle Hund 2,05 € 2 4,10 €
AMPreisV Ketamin 10 % je ml aus 10 ml Hund 1,25 € 3 3,75 €
AMPreisV Xylariem 2 % je ml aus 25 ml Hund 0,48 € 1,5 0,72 €
AMPreisV Marbocyl je ml aus 20 ml Hund 1,14 € 1 1,14 €
Summe Arzneimittel und Material 9,71 €
gemäß GOT
§2(1) und (3) (Leistungen 1- bis 3-fache des Gebührensatzes) aus 150,57 € 1 150,57 €
Gemäß § 19 UStG wird in unserer Tierarztpraxis keine Umsatzsteuer berechnet.
Rechnungsbetrag (Leistungen, Medikamente und Materialien, ohne Umsatzsteuer) 160,28 €
Anmerkungen der Bundestierärztekammer zur Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte
Zu § 1:
Grundsätzlich enthalten die Gebühren, sofern bei der einzelnen Gebühr nicht ausdrücklich das Gegenteil bestimmt ist, nicht die Kosten für die angewandten Arzneimittel und das Verbrauchsmaterial.
Zu § 2:
Die Liquidation von Leistungen bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes gemäß den nachstehend aufgeführten Kriterien. Bei der Bemessung der Gebühr innerhalb des Rahmens vom einfachen bis zum dreifachen Satz können die besonderen Umstände des einzelnen Falles herangezogen werden: – Schwierigkeit der Leistungen: z. B. Komplikationen, Besonderheiten einer seltenen Tierart oder Spezialausstattung. – Wert des Tieres: Ein geringer Wert des Patienten rechtfertigt keine Unterschreitung des Einfachsatzes. Der besonders hohe Wert eines Patienten erfordert zusätzlichen Aufwand für besondere Sorgfalt und Haftpflichtversicherung.
Die Aufzählung der Bemessungskriterien ist nicht abschließend („insbesondere“). Weitere Kriterien sind z. B. auch – der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung (Nachtzeit, Wochenenden, außerhalb der Sprechzeiten, Sonn- oder Feiertag) – eine erhebliche Störung des Praxisablaufs, z. B. durch extrem aggressives Tier.
Des Weiteren müssen die Gebühren an die Preissteigerungen und die gestiegenen Praxiskosten angepasst werden, sofern der Verordnungsgeber – wie in der Vergangenheit – keine regelmäßige Erhöhung vornimmt.
Zu § 4:
Abs. 1 legt die Höhe der Notdienstgebühr auf 50 Euro fest. Es handelt sich um den Nettobetrag. Wenn dagegen Hunde, Katzen und Meerschweinchen eines Patientenbesitzers alle die gleiche Erkrankung haben, ist dies die gleiche Angelegenheit und damit nur einmal die Notdienstgebühr fällig. Außerdem ist es im Notdienst künftig auch möglich, bis zum 4-fachen Gebührensatz abzurechnen.
Zu § 5:
Die Unterschreitung des Einfachsatzes des Gebührenverzeichnisses ist grundsätzlich unzulässig (§ 1 Abs. 1 Satz 3). Sowohl die Unterschreitung des Einfachsatzes als auch die Überschreitung des Dreifachsatzes ist nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig: – Schriftliche Vereinbarung, – mit Unterschrift des Tierarztes und des Zahlungspflichtigen und – Begründung des Einzelfalles (nach Maßgabe der Berufsordnung der Tierärztekammer) – vor der Erbringung der Leistung. Ein Doppel der Vereinbarung erhält der Patientenbesitzer. Die Verwendung vorgedruckter Vereinbarungen ist in der Regel unzulässig. Die Berufsordnung der Tierärztekammern kann die Verwendung vorgedruckter Vereinbarungen untersagen.
Die unzulässige Unterschreitung des Einfachsatzes stellt einen Verstoß gegen die Berufsordnung dar, der von der Tierärztekammer geahndet werden kann.
Bundestierärztekammer, Stand vom 15.02.2023