Antibiogrammpflicht TÄHAV Korrespondenz

 Tierarztpraxis für Kleintiere in Bonese 

http://tierarzt-krause-bonese.de.tl/Datenschutz.htm

Die Wiedergaben von Befunden untersuchter Tiere enthalten keine personenbezogenen Daten der Tierhalter im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG  also keine „Informationen über die Gewerkschaftszugehörigkeit einer Person, deren religiöse, philosophische oder politische Orientierung, ihrer rassischen und ethnischen Herkunft, Daten über ihre physische und psychische Gesundheit, von ihr begangenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie Angaben zur Sexualität“ (§ 3 Absatz 9 BDSG).

 

 

Kommentare zur Antibiogrammpflicht gemäß TÄHAV

-----Original-Nachricht-----

Betreff: WG: WG: Thesen zu den finanziellen Auswirkungen der Bundesratsdrucksache 759/17

Datum: 2018-02-08T12:01:54+0100

Von: "dr.r.krause@t-online.de" <dr.r.krause@t-online.de>

An: "frakmail@spdfraktion.de" <frakmail@spdfraktion.de>

 

Sehr geschätzter Herr Abgeordneter Rainer Spiering!

 

Obmann der Arbeitsgruppe für Ernährung und Landwirtschaft in der SPD-Fraktion

 

Zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung in der Arbeitsgruppe übersende ich Ihnen den nachfolgenden Schriftwechsel.

 

Dr. Rudolf Krause (Bonese)

 

-----Original-Nachricht-----

Betreff: WG: Thesen zu den finanziellen Auswirkungen der Bundesratsdrucksache 759/17

Datum: 2018-02-08T11:54:45+0100

Von: "dr.r.krause@t-online.de" <dr.r.krause@t-online.de>

An: "fraktion@cducsu.de" <fraktion@cducsu.de>

 

Sehr geschätzter Herr Abgeordneter Johannes Röhring! 

Obmann der Arbeitsgruppe für Ernährung und Landwirtschaft in der CDU-Fraktion

 

Zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung in der Arbeitsgruppe übersende ich Ihnen den nachfolgenden Schriftwechsel.

 

Dr. Rudolf Krause (Bonese)

 

-----Original-Nachricht-----

Betreff: Thesen zu den finanziellen Auswirkungen der Bundesratsdrucksache 759/17

Datum: 2018-02-08T10:56:35+0100

Von: "dr.r.krause@t-online.de" <dr.r.krause@t-online.de>

An: "poststelle@bmel.bund.de" poststelle@bmel.bund.de

 

Anschreiben an den Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

betr.: Thesen zu den finanziellen Auswirkungen der Bundesratsdrucksache 759/17

 

Hochgeschätzter Herr Bundesminister Christian Schmidt!

 

Gesundheitspolitisch weist der Entwurf zur „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken“ ausweislich seines vollständigen Textes der Bundesratsdrucksache 759/17 v. 13.12.2017 in seiner Zielsetzung, zur Ursachenbekämpfung der bisher unverminderten und sogar verstärkten Ausbreitung multiresistenter Keime über die Nahrungskette des Menschen beizutragen, grundsätzlich in die richtige Richtung.

 

Sollten endlich nach so vielen Jahren ergebnisloser Bemühungen einige der bisher ungebremsten Vektoren der Resistenzausbreitung in ihrer Wirksamkeit vermindert oder ausgeschaltet werden, könnten im Falle der Verwirklichung dieser geänderten Verordnung durchaus auch Wettbewerbsvorteile auf dem internationalen Fleischmarkt genutzt werden. Dies wäre zukunftsweisend gerade dann, wenn es gelten wird, den russischen Markt durch lebensmittelhygienisch internationale Spitzenqualität zurück zu erobern.

 

In den Erklärungen zu den finanziellen Folgen (Seiten 9 und 12 - 18 der Drucksache 759) sind die zu erwartenden Auswirkungen im Falle der Verwirklichungen der vorgesehenen Änderungen für die Tierhalter, die niedergelassenen Tierärzte und deren Haftpflichtversicherungen sowie für die Pharmaindustrie jedoch nicht einmal ansatzweise berücksichtigt worden.

 

Diese gravierenden Mängel in der Drucksache 759/17 vom 13.12.2017 und auch schon im Referentenentwurf vom 16.09.2016 NebS hätten aber wenigstens einigen der involvierten festangestellten Mitarbeiter und externen Berater auffallen müssen, wenn sie auch nur durchschnittliche eigene Sachkenntnis von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen der Branche oder mehrjährige Praxiserfahrungen in der Landwirtschaft besitzen würden. Es sei denn, und das wäre dann eine Art fachlicher Ehrenrettung für diesen Personenkreis, warnende Hinweise wären „auf höhere Weisung“ und wider besseres Wissen ignoriert worden.

 

Die nur noch 6000 niedergelassenen Tierärzte in Deutschland, die noch vollständig (1000) oder teilweise (5000) von Einkünften aus der Großtierpraxis leben und als Freiberufler auch persönlich haften, sitzen in diesen neu entstehenden Interessenkonflikten ohnehin zwischen mehreren Stühlen.

 

Ohne ausreichende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen von Landwirtschaft, Ernährungsindustrie, Pharmaindustrie und indirekt dann auch der Versicherungsbranche wird sich auch in Zukunft ein weiteres Anwachsen von Todesfällen und gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit bakteriellen Resistenzen gegenüber Antibiotika nicht verhindern lassen.

 

Vom Inhalt dieser Thesen und dieses Anschreibens an den zuständigen Minister werde ich die involvierten Interessenverbände und auch die Mitglieder der zustimmungspflichtigen parlamentarischen Gremien in Kenntnis setzen.

 

Dr. med. vet. Rudolf Krause (Bonese)

 

1990 - 1994 MdB und Mitglied des Ernährungsausschusses

1996 - 2016  Praxisinhaber einer Kleintierpraxis in Berlin

     seit 2015 Inhaber von 4 Patenten, die vor allem Ansprüche für technische Lösungen zur Eliminierung von Vektoren der Resistenzausbreitung über hitzestabile Bakteriensporen beinhalten.

 

Wortlaut der acht Thesen:

 

Thesen zu den finanziellen Auswirkungen

 

für Tierärzte, Tierhalter und Pharmaindustrie, die im vollständigen Text der Bundesratsdrucksache 759/17 v. 13.12.2017 in der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken“ nicht berücksichtig wurden [1]

 

These 1

Die finanziellen Auswirkungen der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken“, soweit sie auf den Seiten 9 und 12 bis 18 der Bundesratsdrucksache 759/17 beschrieben werden, beziehen sich als „Erfüllungsaufwand“ nur auf die direkten Kosten für Probenentnahme, Transport, Laborkosten für die Resistenzbestimmungen und für den Zeitaufwand der Dokumentation.

 

These 2

Der in der Bundesratsdrucksache 757/17 auf Grundlage hypothetischer Zahlen berechnete „Erfüllungsaufwand“ im unteren Millionenbereich betrifft jedoch nicht die um ein Vielfaches höheren finanziellen Folgekosten, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung für die betroffenen Wirtschaftszweige und Privatpersonen ergeben. Es sind einerseits zwar finanzielle Entlastungen für die Tierhalter bei den Arzneimittelkosten in deren Folge auch für Handel und Verbraucher zu erwarten, anderseits werden sich aber gleichzeitig die Umsätze und Gewinne für Tierärzte und Pharmaindustrie vermindern und deren finanziellen Risiken erhöhen.

 

These 3

Über zehnjährige eigene Erfahrungen mit regelmäßigen Antibiotika-Wirksamkeitsprüfungen in der Kleintierpraxis zeigen, dass die Möglichkeiten der Auswahl preiswerter unter den gemäß Antibiogramm wirksamen Arzneimitteln, wie dies jetzt gemäß § 12 c „Antibiogrammpflicht“ auch für die Großtierpraxis verbindlich werden soll, bei bestimmten Indikationen zu durchschnittlichen Umsatzeinbußen von über 40 % führen können. Während aber bei den Kleintierpraxen die Arzneimittelkosten meist weit unter denen der Behandlungskosten liegen, ist deren Verhältnis bei den Herdenbehandlungen in eng kalkulierenden Großtierpraxen (2016 nur noch etwa 6000 Praxisinhaber) aber völlig anders und kann vor allem in auf Mastbetriebe spezialisierten Praxen bei der Bevorratung für größere Tierbestände durchaus zu Existenz bedrohenden Umsatzeinbußen führen (2016 etwa 150 Millionen Euro Arzneimittelumsatz in Deutschland bei Antibiotika, einschließlich derer in den weiteren 6000 ausschließlichen Kleintierpraxen).

 

These 4

Was soll aber geschehen mit den vielen in ihrer Summe teuren, von Pharmaindustrie, Großhandel und von den Tierärzten selbst vorrätig gehaltenen und oft schon in Rechnung gestellten oder vorfinanzierten Medikamenten, wenn diese sich nachweislich der Resistogramme als im konkreten Tierbestand unwirksam erwiesen haben und bis zu ihrem Verfallsdatum nicht mehr eingesetzt werden können? Wer haftet für diese finanziellen Risiken und Ausfälle? Bislang waren auch die Kosten für den Einsatz unwirksamer Arzneimittel stillschweigend vom Tierhalter und letztendlich dann doch vom Verbraucher getragen worden.

 

These 5

Sollten in der Vergangenheit wiederholte Bestandsbehandlungen mit Antibiotika beim gleichen Tierstapel in der Geflügel- und Schweinemast auch wegen ihrer Nebenwirkungen als Masthilfsmittel durchgeführt worden sein, war das auch ohne therapeutischen oder metaphylaktischen Effekt betriebswirtschaftlich eine andere Kalkulation. Die bisherige Übereinstimmung finanzieller Interessen zwischen Tierhalter, Tierarzt und Pharmaindustrie hinsichtlich dieses pharmakologischen Missbrauches besteht nach Wirksamwerden dieser Zweiten Verordnung in der Fassung der Bundesratsdrucksache 759/17 nicht mehr im bisherigen Umfang.

 

These 6

Arzneimittelrechtlich ermöglicht wurde ein nach 2010 weiterbestehender Missbrauch von Antibiotika „in nutritiven Mengen“ [2] als wiederholt einsetzbares Masthilfsmittel insofern, als eine „medizinische Indikation“ dadurch perpetuiert wurde, dass gerade auf Grund ihrer therapeutischen Unwirksamkeit dieselben Arzneimittel immer wieder verwendet werden durften. Arzneimittelrechtliche Kriterien waren bisher nur: Zulassung für bestimmte Tierart, bestimmte Krankheitssymptome und bestimmte Erregergruppen; eine therapeutische Wirksamkeit im zu behandelnden Tierbestand wurde nicht gefordert und sehr oft auch nicht überprüft. Mit einer Antibiogrammpflicht hätte diese fortbestehende therapeutische Unwirksamkeit nicht billigend in Kauf genommen werden dürfen. Aber das war eben eine andere, die Rechtsvorschriften vor allem bis 2010 beeinflussende Zielsetzung, und auch bis jetzt noch eine andere betriebswirtschaftliche Kalkulation. Solch ein Missbrauch wird aber jetzt durch die Neufassung dieses § 12c in dieser Bundesratsdrucksache 759 wesentlich erschwert werden.

 

These 7

Welchem Image-Schaden bei seinem Stammklientel setzt sich der Tierarzt auch in Zukunft aus, wenn der Tierhalter im Nachhinein feststellen kann, dass die zunächst gemäß §12c (1) Ziff. 1, 2 a) und b) erlaubter Weise zunächst ungeprüft eingesetzten Antibiotika nicht wirksam gewesen sind und dass auch preiswertere Medikamente dagegen von Anfang an wirksam gewesen wären?

 

These 8

Wer bleibt auf dem finanziellen Haftungsrisiko sitzen, welches Gesetzgeber und zuständiger Minister bei mangelhafter fachlicher Beratung fahrlässig, oder, was ihnen auch von verschiedenen Seiten vorgeworfen werden wird, nach Information und Kenntnisnahme „vorsätzlich billigend in Kauf genommen“, eigentlich politisch zu verantworten hätten? Wie ähnlich auch beim sogenannten Dieselskandal, der durch den Stand der Technik seit 1991 schon damals durch Rechtsetzung hätte verhindert werden können: Eine Haftungskaskade nach dem Verursacherprinzip reicht im Parlamentarismus niemals bis zum Gesetzgeber. Für solche Ausfälle auf Grund mangelhafter Rechtsgrundlagen – wie bisher auch durch fehlende Antibiogrammpflicht (jetzt, wenn auch nur lückenhaft, geregelt durch § 12c) – sind dann auch keine Inkasso-Unternehmen und keine Zivilgerichte zuständig, und rückwirkend schon gar nicht. Welche tierärztlichen Haftpflichtversichrungen werden für solche zukünftig zu erwartenden finanziellen Schäden aufkommen wollen?

 

08.02.2018

 

[1] Zu dieser Zweiten Verordnung in der Bundesrats-Drucksache 759/17 sind auch Thesen in Vorbereitung, die „mikrobiologische Grundlagen“ zu dieser Rechtsproblematik betreffen, und auf diesen mikrobiologischen Grundlagen aufbauend weitere Thesen zu Änderungen, die die Bestimmungen über den „Antibiotika-Einsatz in Kleintierpraxen“ zum Inhalt haben.

 

[2] WATTENWYL, R. v.: „Antibiotikamissbrauch und Medizinalfutter“, SAT 111 (1969) H. 5, PDF v.

08.02.2018 (Datum aus Internet)

Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden